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Die deutsche Registerlandschaft hat Zuwachs bekommen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Zuwendungsempfängerregister für alle Einrichtungen, die berechtigt sind, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen, online. Grundlage für das Register ist § 60b der Abgabenordnung (AO). Mehr Aufwand für die Einrichtungen bedeutet dies nicht. Die notwendigen Daten werden von den Finanzämtern übermittelt.

Eingetragen werden Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 ff AO) sowie politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 34g EStG). Durch das kostenlos und online einsehbare Register soll die Transparenz und Rechtssicherheit für Spendende erhöht werden. Hierfür wurde das Steuergeheimnis teilweise durchbrochen (§§ 30, 60b Abs. 4 S. 2 AO). Ein Bedürfnis zur Einsichtnahme in das Register muss nicht nachgewiesen werden.

Sinn und Zweck des Registers ist es, den Spendern einen Überblick und eine Kontrollhilfe zu geben, ob ausgewählte Spendenempfänger tatsächlich zum Empfang von abzugsfähigen Spenden berechtigt sind. Auch bei der Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Einrichtungen schafft das Register Erleichterung. Ab dem 1. Januar 2024 muss kein Nachweis mehr angefordert werden, sondern es wird für den Vertrauensschutz der Blick in das Zuwendungsempfängerregister ausreichen (§ 58 a AO).

Zusätzlich wird das Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden: BZSt) die Daten aus dem Zuwendungsempfängerregister mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder abgleichen. So kann gegen Organisationen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des § 51 Abs. 3 AO effektiver vorgegangen werden.

Die jeweils zuständigen Finanzämter übermitteln dem BZSt Folgendes zur Eintragung in das Register:

  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
  2. Name der Körperschaft,
  3. Anschrift der Körperschaft,
  4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
  5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
  6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,
  7. Bankverbindung

Bisher sind nicht alle gesetzlich vorgesehenen Daten im Register einsehbar. Es fehlen insbesondere die Angaben zur Bankverbindung und die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Das Register ist ein wichtiger Schritt hin zur elektronischen Zuwendungsbestätigung und daher begrüßenswert. Ob hingegen Spender zukünftig durch die Einsichtsmöglichkeit ihren Vertrauensschutz (§ 10b Abs. 4 S. 1 EStG) verlieren, wenn eine Erkundigung im Register vor Durchführung einer Spende unterbleibt, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie entsprechend informieren!