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Hinweis zur rückwirkenden Entnahme von älteren PV-Anlagen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. November ein BMF-Schreiben hinsichtlich diverser Einzelfragen bei der Anwendung der Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen erlassen.

Für Betroffene besteht möglicherweise kurzfristig Handlungsbedarf!

Betroffen sind Betreiber einer vor dem 01.01.2023 angeschafften Photovoltaikanlage, deren Gesamtleistung weniger als 30 kWp beträgt.
Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Anlage zu mindestens 90 % privat genutzt wird, ist nunmehr rückwirkend eine Entnahme auf den 01.01.2023 möglich. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Eine Entnahme ist keine Pflicht. Die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms entfällt bei Ausübung dieses Wahlrechts ab dem Jahre 2023.

Eine 90 %ige Privatnutzung kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, wenn 
-  ein Batteriespeicher verwendet wird,
-  mit der Anlage eine Wärmepumpe für den Privathaushalt betrieben wird oder 
-  mit der Anlage dauerhaft ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug aufgeladen wird.

Wenn eine dieser Voraussetzungen auf Sie zutrifft, können Sie bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt die Entnahme der PV-Anlage erklären. Der Antrag ist formlos möglich.

Anträge, die nach dem 11. Januar 2024 beim Finanzamt eingehen, sind verfristet und lösen keine rückwirkende Entnahme mehr aus. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, die Anlage zum Tag der Antragstellung zu entnehmen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.