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Weitere Entwicklungen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir alle leben jetzt schon seit fast einem Jahr mit den massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie. Im geschäftlichen als auch im privaten Bereich stellt uns die Pandemie immer noch vor große Herausforderungen. Der zweite Lockdown und die mehrmalige Verlängerung der Maßnahmen, die schleppende Auszahlung der beantragten Förderhilfen, die Verzögerung der seit Jahresanfang vorgesehenen Impfungen und die Angst vor Mutationen haben die Stimmung in der Bevölkerung deutlich sinken lassen und erschweren auch den Ausblick für den wirtschaftlichen Aufschwung. Erste Lockerungen sind zwar angekündigt, ein Ende der Maßnahmen für alle Wirtschaftszweige ist jedoch noch nicht absehbar.

Seit unserem letzten Infobrief wurden weitere rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Änderungen zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie verabschiedet, über die wir Sie nachfolgend gerne informieren.

A. Rechtliche Informationen

Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen bei einer GmbH in Zeiten von Covid-19

Mandanten kontaktieren uns derzeit vermehrt mit der Frage, wie sie vor dem Hintergrund der pandemischen Lage Gesellschafterbeschlüsse bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter Vermeidung physischer Kontakte fassen können.

Häufig enthalten die Gesellschaftsverträge der betreffenden GmbHs (insbesondere, wenn diese schon etwas älter sind) keine oder nur sehr rudimentäre Regelungen zur Möglichkeit der Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen und/oder unter Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln (z.B. Telefon- oder Videokonferenz). Dies führt bei Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH zu Unsicherheit, da sie sich fragen, ob und wie Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Versammlungen und unter Zuhilfenahme dieser Kommunikationsmittel wirksam gefasst werden können.

Und diese Frage ist berechtigt. Denn wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine expliziten Regelungen enthält, muss das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) herangezogen werden; ein Verstoß gegen anwendbare gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Vorschriften betreffend die Durchführung von Gesellschafterversammlungen kann zur Anfechtbarkeit und in manchen Fällen sogar zur Nichtigkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse führen.

Das GmbHG wiederum enthält leider nur lückenhafte Regelungen in seinen §§ 48 ff. Sehr vereinfacht dargestellt ist die Grundregel: Gesellschafterbeschlüsse sind in physischen Versammlungen zu fassen und hiervon kann nur mit Einverständnis aller Gesellschafter abgewichen werden; dieses Einverständnis und/oder die darauffolgende Beschlussfassung bedürfen dann jedoch wiederum einer bestimmten Form – die auf die ein oder andere Art zumindest immer ein geschriebenes Wort verlangt.

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-19 Gesetz) erleichtert zwar für Gesellschafterbeschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2021 gefasst werden, die Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen, indem es unter Umständen ermöglicht, Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter zu fassen. Weder das GmbHG noch – überraschenderweise, da es zum Ziel hatte, physische Kontakte zu verringern – das Covid-19 Gesetz, enthält jedoch Regelungen bezüglich der Abhaltung oder zumindest der Zulässigkeit von Beschlussfassungen per Telefon- oder Videokonferenz (z.B. via Zoom oder Teams) oder unter Zuhilfenahme anderer elektronischer Kommunikationskanäle.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen detailliert im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Denn trotz der gesetzlich sehr restriktiven Lage ist eine hohe Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Gesellschaftsvertrags anerkannt (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Jedoch ist dies wiederum nur innerhalb gewisser Schranken zulässig und sollte daher nicht ohne professionelle Anleitung geschehen. Beispielhaft: Die entsprechenden Regelungen müssen hinreichend deutlich sein; hinsichtlich gewisser Beschlussgegenstände ist eine gesellschaftsvertragliche Gestaltung ausgeschlossen; das fundamentale Recht eines Gesellschafters auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen darf nicht beeinträchtigt werden.

Fristverlängerung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum
30. April 2021 zugestimmt. Das gilt allerdings nur für Unternehmen, die Ansprüche auf Leistungen aus Corona-Hilfsprogrammen (Überbrückungshilfe etc.) erwarten können. Voraussetzung ist, dass die Anträge im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Wenn in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

B. Wirtschaftliche Informationen

Überbrückungshilfe II, November- und Dezemberhilfen

Die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen wurden bis zum 30. April 2021 und für die Überbrückungshilfe II bis 31. März 2021 verlängert.

In den letzten Tagen wurden uns die ersten Bescheide zu den November- und Dezemberhilfen bekanntgegeben. Diese waren Voraussetzungen für die Auszahlung der Hilfen abzüglich der bereits geleisteten Anzahlungen von 50% der Hilfen, maximal 50.000 €. Wir hoffen auf eine zügige Bearbeitung der restlichen Anträge.

Mehrere positive Änderungen bei den Corona-Hilfen konnte man den Pressemitteilungen vom 28. Januar und vom 02. Februar 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entnehmen:

Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen wurde von 800.000 € auf 1,8 Mio. € und die Obergrenze für Fixkostenhilfe von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht.

Die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020, maximale Förderung 50.000 € pro Monat) fiel bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ als Unterstützung für ungedeckte Fixkosten. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bislang bis zu 3 Mio. € pro Unternehmen vergeben werden. Hierfür ist jedoch ein Verlustnachweis erforderlich. Die Einführung des Begriffs der ungedeckten Fixkosten zum Jahreswechsel hatte für erhebliche Unruhe und Ärger unter den Antragstellern und in unserem Berufsstand, als mit der Antragstellung Beauftragte, geführt.

Zukünftig soll auch die Überbrückungshilfe II, wie schon die Überbrückungshilfe I, auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ ohne Verlustnachweis gewährt werden. Dem Unternehmer wird ein Wahlrecht eingeräumt, auf welcher Grundlage „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ er die Überbrückungshilfe II beantragen möchte. Das Wahlrecht wird im Rahmen der noch zu erstellenden Schlussrechnung ausgeübt und Sie müssen zurzeit nicht tätig werden. Unternehmen, die die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Mio. € nicht überschreiten, können nun die Kleinbeihilfenregelung auswählen und müssen in der Schlussrechnung keine Verluste nachweisen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die beihilferechtliche Obergrenze sämtliche Leistungen (Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe und KFW-Kredite) zusammengerechnet werden. Durch die Hinzurechnung von Krediten kann die Obergrenze erreicht werden. Unternehmen, die diese Obergrenze überschreiten, können nun Fixkostenhilfen zur Deckung ihrer Verluste bis zu 10 Mio. € beantragen.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 kann seit dem 10. Februar 2021 beantragt werden. Sie unterscheidet sich erneut deutlich von den bisherigen Hilfen. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde sie verbessert und vereinfacht und gewährt Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Die November- und Dezemberhilfen werden nicht fortgeführt. Die hiervon begünstigten Unternehmen müssen nun auch die Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten nur noch eine Fixkostenerstattung und keine Umsatzerstattung.

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, also auch gemeinnützige Organisationen. Nicht antragsberechtigt sind jedoch öffentliche Unternehmen! Diese waren im Rahmen der November- und Dezemberhilfen begünstigt.

Zu den Verbesserungen: Die monatliche Förderhöhe wurde deutlich von 50.000 € auf 1,5 Mio. € erhöht. Die Abschlagszahlung von 50% wird auf maximal 100.000 € pro Monat erhöht.

Mehr Fixkosten werden zukünftig erstattungsfähig sein, z.B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020), Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 €.

Es gelten Zusatzregelungen für Reisebranche, Kultur- und Veranstaltungsbranche und stationären Einzelhandel (z. B. Abschreibungskosten verderblicher Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor dem 1. Januar eingekauft wurde und wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte).

Zu den Vereinfachungen: Voraussetzung für die Beantragung von Überbrückungshilfe ist nur noch ein Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 von mindestens 30%. Der Umsatzeinbruch bezieht sich also immer auf 2019 und nicht auf den Vorjahresmonat (2020), da hier bereits die Pandemie herrschte. Der Umsatzeinbruch wird einzeln für jeden Fördermonat und nicht wie bisher für einen Zeitraum betrachtet. Für jeden Monat, der diese Bedingung erfüllt, kann die Hilfe beantragt werden. Aber obwohl jetzt eine monatliche Betrachtung erfolgt, kann der Antrag nicht für jeden Monat einzeln gestellt, sondern nur für den gesamten Förderzeitraum gestellt werden. Das Verfahren sieht hier eine Schätzung der Umsatzeinbrüche und auch der Fixkosten vor. Die Erfahrung aus der Überbrückungshilfe I und II hat jedoch gezeigt, dass die Antragsteller diese Schätzung meiden und den Antrag erst nach Ablauf des Förderzeitraums abgeben. In beiden Fällen mussten die Fristen zur Einreichung der Anträge verlängert werden. So lange wir nicht wissen, wie lange der Lockdown noch andauert, umso weniger ist eine Schätzung möglich. Wir würden eine Antragstellung nach Beendigung des Lockdowns und nach Verarbeitung dieses Zeitraums in der Finanzbuchhaltung befürworten.

Auch wenn die Überbrückungshilfen I und II und teilweise die November- und Dezemberhilfen per Bescheid festgesetzt und ausgezahlt wurden, ist eine endgültige Schlussrechnung als Nachweis der bisher eingereichten Umsatzeinbrüche und Fixkosten zu erstellen. Wann die Erstellung der Schlussrechnung möglich sein wird, ist leider bislang nicht bekannt. Wir bitten zu beachten, dass es im Rahmen der Schlussrechnung zu Rückzahlungen von zu viel erhaltener Förderung kommen kann.

Bundesanzeiger – vorerst keine Ordnungsgeldverfahren für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019

Das Bundesamt für Justiz hat in einer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2020 erklärt, dass angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau­cherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Bitte beachten Sie, dass diese Billigkeitsregelung in Kürze ausläuft.

C. Steuerliche Informationen

Abgabefrist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 und Zinslauf verschoben

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2019 wurde vom 28. Februar 2021 auf den 31. August 2021 verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt erst am 1. Oktober 2021.

Bleiben Sie gesund und zögern Sie nicht, uns bei konkreten Problemen anzusprechen. Wir unterstützen Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner