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Einführung des Lobbyregisters -wer muss sich registrieren?

03.02.2022

Zum 1. Januar 2022 wurde das Lobbyregister beim Deutschen Bundestag eingeführt. Für die Registrierung gilt eine Übergangsfrist von zwei Monaten (1. März 2022).

Registrierungspflichtig sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeit, die Interessenvertretung selbst betreiben oder in Auftrag geben. Interessenvertretung umfasst jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung.

Das Lobbyregistergesetz sieht jedoch auch eine Vielzahl von Ausnahmen von der Registrierungspflicht für bestimmte Tätigkeiten, Personen oder Organisationen vor. Hierzu gehören z. B. Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband, Rechtsberatungen, politische Parteien, kommunale Spitzenverbände sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Verstöße in Form von unrichtig, unvollständig, nicht rechtzeitig oder nicht vorgenommenen Eintragungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden, oder führen zu einem Vermerk im Lobbyregister verbunden mit sonstigen Beschränkungen wie z. B. Zutrittsverboten.

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