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Vorfälligkeitsentschädigung im Zugewinn nicht abzugsfähig
30.03.2022
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bislang umstrittene Frage entschieden, inwieweit fiktive Vorfälligkeitsentschädigungen für vorhandene Darlehen, quasi als „latente“ Last beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. In dem entschiedenen Fall gab es für eine Immobilie des Ehemanns in dessen Endvermögen ein Darlehen. Der Ehemann vertrat die Auffassung, dass auch eine zum Stichtag berechnete fiktive Vorfälligkeitsentschädigung bei den Passiva zu berücksichtigen sei. Mit dieser Auffassung konnte er nicht durchdringen.
Grundsätzlich sind im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs Geldforderungen mit ihrem Nennwert in die Berechnung mit aufzunehmen. Erst künftig eintretende Umstände bleiben in aller Regel unberücksichtigt, da dies dem Stichtagsprinzip entgegensteht. Allerdings ist in der Rechtsprechung des BGH der Abzug der sogenannten latenten Steuerlast anerkannt, wonach bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Unternehmen sich diese latente Steuerlast wertmindernd auswirkt. Dies gilt nach dem BGH grundsätzlich auch bei der Bewertung anderer Vermögenswerte wie beispielsweise Grundstücken, Lebensversicherungen und Wertpapieren, wenn deren Veräußerung eine Steuerpflicht auslösen würde. Für die Vorfälligkeitsentschädigung gilt dies nach der aktuellen Entscheidung des BGH jedoch nicht. Denn bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um ein Surrogat der erst nach dem Stichtag anfallenden Zinsbelastungen eines Darlehens und damit nicht um eine latente Steuer. In der Zugewinnberechnung wird daher der Grundstückswert in den Aktiva und die offene Darlehensvaluta in den Passiva einzustellen sein. Der nach dem Stichtag entstehende Zins bleibt unberücksichtigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung hat die Funktion, den durch die vorfällige Tilgung entstehenden Nachteil des Darlehensgebers auszugleichen. Eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Zugewinnausgleichsberechnung widerspräche dem System.
Der BGH nimmt in der Entscheidung zudem zur Berücksichtigungsfähigkeit von Steuererstattungen oder -nachzahlungen im Anfangs- bzw. Endvermögen Stellung. Diese sind erst mit Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahrs zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass nur vor dem jeweiligen Stichtag abgeschlossene Kalenderjahre insoweit relevant sind. Folglich können auch nicht anteilige Ansprüche für die im jeweiligen Jahr der Heirat bzw. der Zustellung des Scheidungsantrags schon abgelaufene Kalendermonate berücksichtigt werden. Der Steuererstattungs- bzw. Nachzahlungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – XII ZB 402/20
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