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Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und freien Mitarbeitenden – Handlungsbedarf für GmbHs und Bildungseinrichtungen
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Geschäftsführern und freien Mitarbeitenden steht seit einigen Jahren wieder zunehmend im Fokus von Betriebsprüfungen. Zudem verschärft die Rechtsprechung die Anforderungen an eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit zunehmend. Fehler in der Einordnung können dabei zu erheblichen Nachzahlungen und persönlichen Haftungsrisiken führen.
Auf den Einfluss kommt es an
Im Mittelpunkt der Beurteilung steht bei GmbH-Geschäftsführern die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist hierbei nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft. Für Fremdgeschäftsführer ist die Rechtslage noch klar, es besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es dagegen entscheidend darauf an, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann der Fall, wenn sie mindestens 50 % der Anteile halten oder ihnen eine echte und umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist, mit der sie unliebsame Beschlüsse und Weisungen zumindest verhindern können. Stimmbindungsvereinbarungen außerhalb der Satzung werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Auch komplexe Holding-Strukturen oder GmbH-&-Co.-KG-Gestaltungen bieten keine einfache Lösung, wenn der Geschäftsführer nicht in der Lage ist, Weisungen an ihn zu verhindern. In ersten gerichtlichen Entscheidungen wird aktuell sogar diskutiert, ob nicht nur Verhinderungs-, sondern eine umfassende positive Gestaltungsmacht für die Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern erforderlich ist. Ein künftiger Wandel der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist an dieser Stelle nicht ausgeschlossen.
Auswirkungen auf Betriebsprüfungen
Parallel dazu hat sich die Bedeutung von Betriebsprüfungen verändert. Viele Unternehmen gehen noch immer davon aus, dass frühere beanstandungsfreie Prüfungen einen gewissen Bestandsschutz bieten. Diese Annahme ist jedoch trügerisch. Heute werden im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig verbindliche Statusbescheide u.a. für Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige erlassen. Selbst wenn frühere Prüfungen keine Beanstandungen ergeben haben, können Nachforderungen rückwirkend entstehen. Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf alte Prüfungsergebnisse verlassen, sondern ihre Strukturen aktiv überprüfen.
Bedeutung für Bildungseinrichtungen
Ein zentrales Instrument zur Herstellung von Rechtssicherheit ist das Statusfeststellungsverfahren. Es ermöglicht nach einer gesetzlichen Neufassung eine verbindliche Klärung nunmehr auch schon vor Aufnahme einer Tätigkeit und reduziert dadurch das Risiko späterer Nachzahlungen erheblich. Gerade für Bildungseinrichtungen ist dies von besonderer Bedeutung, da die Rechtsprechung auch bei „freien“ Dozenten zunehmend eine abhängige Beschäftigung annimmt, wenn diese – wie häufig – organisatorisch in den Schul- oder Kursbetrieb eingegliedert sind.
Bestehen Zweifel am Status einer Tätigkeit, sollte aktiv auf eine Klärung hingewirkt werden. Die Verantwortung für die rechtssichere Statusklärung verbleibt beim Unternehmen und dessen Geschäftsführung. Insbesondere Beteiligungsverhältnisse, Gesellschaftsverträge und der Einsatz freier Mitarbeitender verdienen besondere Aufmerksamkeit. Frühzeitige rechtliche Beratung und die Nutzung des Statusfeststellungsverfahrens können helfen, Risiken zu minimieren und Planungssicherheit zu schaffen. Wer jetzt handelt, schützt sein Unternehmen vor unangenehmen Überraschungen bei zukünftigen Betriebsprüfungen und stellt die Weichen für eine rechtssichere Zusammenarbeit mit Geschäftsführern und Mitarbeitenden.
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