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Das neue Personengesellschaftsrecht nach MoPeG –  wesentlichen Änderungen im Überblick –

Zum 1. Januar 2024 wird die Reform des Personengesellschaftsrechts rechtskräftig.
Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (kurz: MoPeG) gilt als  „Jahrhundertreform“ und setzt die richterliche Rechtsfortbildung des 20. Jahrhundert in kodifiziertes Recht um. Wir informieren Sie, was Sie in Bezug auf Ihre GbR, KG oder OHG wissen sollten
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Die rechtsfähige GbR und das Gesellschaftsregister

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) erfährt eine fast vollständige normative Neuregelung, bleibt aber an bekannter Stelle im Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) erhalten.  Die neuen §§ 705 bis 740c BGB n.F. wurden allerdings umgestaltet, ergänzt und zur besseren Verständlichkeit Untertiteln und Kapiteln (Zwischenüberschriften) zugeordnet.

Die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR ist entsprechend der längst anerkannten Rechtsprechung ins Gesetz aufgenommen worden. Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist die Streichung des Gesamthandsprinzips, denn wenn das Vermögen der Gesellschaft als Rechtsträgerin zugeordnet ist, wäre es irritierend, es zugleich den Gesellschaftern (als,,Gesamthändern“) zuzuweisen.

Rechtsfähigkeit erlangt die GbR durch einen entsprechenden Willen der Gesellschafter (subjektiver Ansatz). Die Teilnahme am Rechtsverkehr und damit die Rechtsfähigkeit wird unwiderleglich vermutet, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinsam Namen betreibt (§ 705 Abs. 3 BGB). Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Rechtsfähigkeit spätestens jedoch mit Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Das neue Gesellschaftsregister, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann, ist eine der wesentlichen Neuerungen der Reform. Eine Pflicht zur Eintragung besteht nur, wenn die GbR ihrerseits in ein öffentliches Register eingetragen werden will (zB.: Handels- oder Gesellschaftsregister (§ 707a I 2 BGB nF), Grundbuch (§ 47 II 680 nF), Liste der Gesellschafter der GmbH (§ 40 I 3 GmbHG nF) oder Aktienregister (§ 67 I 3 AktG nF)). Möchte eine GbR also ein Grundstück erwerben oder Gesellschafterin einer GmbH werden, muss sie sich vorher im Gesellschaftsregister registrieren lassen.

Ähnlich wie das Handelsregister (§ 15 HGB) vermittelt das Gesellschaftsregister für Dritte einen Gutglaubensschutz (§ 707a III BGB nF). Aus diesem Grund sind Eintragungen und Anmeldungen über einen Notar vorzunehmen. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss den Namenszusatz ,,eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder ,,eGbR“ führen (§ 707a II BGB nF). Eine einmal vorgenommene Eintragung kann grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Löschung aus dem Register kann nur nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen.

Das Gesetz regelt auch den sog. Statuswechsel und damit verbunden die Fragen, wie eine eGbR zur OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft wird und in das Handels- oder Partnerschaftsregister überführt werden kann und andersrum.

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR werden neu geregelt und in den §§[…] gebündelt. Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass die Gesellschafter nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, doch kann Abweichendes vereinbart werden. Der Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (§ 708 BGB) wird abgeschafft, was zu einer Haftungsverschärfung führt.

Die Frage der Haftung der GbR-Gesellschaftern gegenüber Dritten und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gehörte jahrzehntelang zu den umstrittensten Fragen des Gesellschaftsrechts. Das MoPeG übernimmt auch hier die bisherige Rechtspechung und so gilt zukünftig das Haftungsrecht der OHG auch qua Gesetz für die GbR (§§ 721-721 b BGB nF ). Die Gesetzgebungsbegründung stellt klar, dass damit ,,keine Abkehr von den von der Rechtsprechung und dem Schrifttum bereits entwickelten Ausnahmen“ bezweckt sei.

Keine neue Klarheit bringen hingegen die Regelungen zur nicht-rechtsfähigen GbR. Sie wird in §§ 740-740 c BGB nF überwiegend durch Verweise geregelt.

Die weiteren Änderungen im Recht der GbR sind vorwiegend redaktioneller Natur. Entsprechend muss man sich daran gewöhnen, dass bekannte Vorschriften einen neuen Paragraphen oder teils eine veränderte Textfassung erhalten haben.

Reform von OHG und KG

Im Rahmen einer Offenen Handelsgesellschaft müssen nun Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen der OHG bei Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter gefasst werden. Dies gilt auch für virtuelle Versammlungen, etwa Videokonferenzen.
Fehlerhafte Beschlüsse sind zukünftig aufgeteilt in nichtige und bloß anfechtbare Beschlüsse. Letztere müssen innerhalb von drei Monaten angefochten werden.

Reform der KG

Für die Kommanditgesellschaft wird im Wesentlichen hinsichtlich eines redaktionellen Versehens ausgebessert und im Wortlaut terminologisch zwischen der Einlage und der Haftsumme des Kommanditisten unterschieden. Des Weiteren werden Kommanditisten zukünftig nicht nur im Handelsregister eingetragen sondern auch öffentlich bekannt gemacht. Dies dient einer gewollten höheren Transparenz.

Öffnung der OHG und KG für die Freien Berufe

Die sog. Freien Berufe können sich nunmehr auch als OHG, KG beziehungsweise GmbH & Co. KG organisieren. Alleinige Hürde ist, dass das anwendbare Berufsrecht eine solche Eintragung im Handelsregister zulässt. Für Rechtsanwälte ist dies seit der BRAO-Reform im Jahr 2022 der Fall – sie können zum Beispiel auf dieser Grundlage schon jetzt eine GmbH § Co. KG gründen.

Fazit

Die Reform des Personengesellschaftsrechts ist umfangreich, obwohl oder auch gerade weil sie lediglich Rechtsprechung umsetzt – nämlich die der letzten rund einhundert Jahre. Die wichtigsten Punkte der Reform sind die nun normierte Rechtsfähigkeit der GbR, die Schaffung eines Gesellschaftsregisters für GbR, welches mit allen anderen öffentlichen Registern korrespondiert sowie die Öffnung von OHG und KG für die sogenannten Freien Berufe.
In der Praxis dürften die Auswirkungen der Reform moderat ausfallen. Während die Integration eines Freien Berufs in eine Personengesellschaft neue Gestaltungsmöglichkeiten bietet, erfordert nur die eventuell notwendige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erhöhte Aufmerksamkeit. Ansonsten bewegen sich die neuen Regelungen im Rahmen der bereits geltenden Rechtsprechung.