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Volljährigenadoption bei intakter Beziehung zu leiblichen Eltern

Mit der Volljährigenadoption erlaubt der Gesetzgeber, einen Volljährigen als vollwertiges Familienmitglied aufzunehmen. Hierzu ist ein Adoptionsantrag beim Familiengericht zu stellen. Voraussetzung ist ein bestehendes Familien­verhältnis zwischen der Adoptivfamilie und dem Erwachsenen.

Folge einer Adoption ist, dass der Adoptierte den leiblichen Kindern gleichgestellt wird. Damit wird der Adoptierte gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern und er profitiert von den schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträgen. Andererseits ist er den Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Bei einer sogenannten schwachen Adoption bleibt das Verwandtschafts­verhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen und der Adoptierte erhält zusätzlich Adoptiveltern. Damit ist der Adoptierte in einem solchen Fall gegenüber allen vier Elternteilen pflichtteils- und erbberechtigt, andererseits jedoch ist er allen Vieren gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Bei der sogenannten starken Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Erbansprüche und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern entfallen. Die Adoptivfamilie wird vollwertige Ersatzfamilie (Volladoption).

Voraussetzung für die Adoption eines Erwachsenen ist ein Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch eine enge familiäre Verbindung und innere Verbundenheit gekennzeichnet ist.

Immer wieder wird die Erwachsenenadoption als erbschaft- und schenkungsteuerliches Gestaltungsmittel angeführt, da dem Adoptierten nach seinen Adoptiveltern die Erbschaftsteuerklasse I sowie die einem leiblichen Kind bei Schenkung und Erbe zustehenden Freibeträge zugutekommen. Diese Steuerfolgen dürfen allerdings bei einer Adoption lediglich Folgen und keine Motivation für die Adoption sein. Liegen die Voraussetzungen einer Erwachsenen­adoption vor, kann sie erfolgen. Diese Voraussetzungen stehen aber nicht zur Disposition der Beteiligten. Hierauf weist das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2022 (18 UF 60/21) hin. Danach können sich Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus der ungestörten intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern ergeben. Liegen zudem Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe, aber auch solche für eine familienfremde Motivation (z.B. Steuergestaltung) vor, ist der Annahmeantrag abzulehnen, wenn sich das Gericht in der Gesamtbetrachtung nicht davon überzeugen kann, dass das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre, wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte.

Es ist daher unerlässlich, einen Adoptionsantrag sorgfältig vorzu­bereiten. Dabei dürfen ausschließlich Tatsachen in den Antrag aufgenommen werden, die für ein entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis sprechen. Demgegenüber sollte eine gegebenenfalls vorliegende familienfremde Motivation noch nicht einmal angedeutet werden, da das Familiengericht derartige Motive zum Anlass nehmen kann, den Antrag zurückzu­weisen. Die Steuerfolgen der Adoption sind eben Folgen und sollen keine Motivation sein. Bestehen zu den leiblichen Eltern intakte Beziehungen, dann muss dargelegt werden können, warum dennoch ein Eltern-Kind-Verhältnis sich – über Jahre – zu den Adoptiveltern entwickelt hat.