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Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen bietet Vereinen neue Optionen bei der digitalen Beschlussfassung.

Am 21. März 2023 ist das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht in Kraft getreten. Damit schreitet die Digitalisierung des Gesellschaftsrechtes weiter fort. Nachdem der Gesetzgeber nach der Corona-Pandemie zunächst nur gesetzlich Grundlagen für virtuelle Versammlungen und Beschlussfassungen für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften geregelt hat, schafft er nun Rechtssicherheit für Vereine.

Die Änderung betrifft § 32 Abs. 2 BGB. Hier wird ein neuer Absatz eingefügt, der Regelungen für die Versammlungsformen enthält.

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Bislang galt im Grundsatz, dass ohne anderweitige Satzungsregelung die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung abgehalten werden musste. Nunmehr ist durch den neuen § 32 Abs.2 BGB sowohl die Durchführung von hybriden als auch von rein virtuellen Mitgliederversammlungen möglich, soweit die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen.  

Die Kompetenz zur Einberufung der hybriden Versammlung liegt beim Vorstand, während die rein virtuelle Versammlungsform der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung selbst bedarf. Sowohl bei der Einberufung der hybriden als auch der virtuellen Versammlung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Insgesamt ermöglicht das neue Gesetz den Vereinen mehr Flexibilität bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen und fördert damit auch die Digitalisierung im Vereinswesen. Für Vereine, die ein echtes Wahlrecht zwischen beiden Versammlungsformen haben wollen, empfiehlt sich dennoch eine ausdrückliche Satzungsregelung.