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Weitere Entwicklungen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie  Teil 4

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie stellt uns weiterhin vor große Herausforderungen. Trotz der jetzt einsetzenden Lockerungen ist die wirtschaftliche Anspannung immer noch deutlich zu spüren.

Seit unserem letzten Infobrief wurden weitere rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Änderungen zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie verabschiedet, über die wir Sie nachfolgend gerne informieren.

A. Rechtliche Informationen

Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Dieses ist künftig abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.

Ab dem vierten Monat des Bezugs wird jetzt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.

Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Daneben tritt eine weitere Sonderregelung, die den Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld betrifft, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit zusätzlich aufnimmt und für seine hauptberufliche Tätigkeit Kurzarbeit angeordnet ist.

Ohne besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise würde ein solcher Hinzuverdienst gemäß § 106 Abs. 3 SGB III zu einer Kürzung beim Kurzarbeitergeld führen. In § 421 c SGB III ist bereits jetzt bestimmt, dass abweichend von § 106 Abs. 3 SGB III in der Zeit vom 01. April 2020 bis 31. Dezember 2020 das Entgelt aus einer anderen, während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Berufen oder Branchen nur angerechnet wird, soweit die Summe des Entgelts aus der ursprünglichen Beschäftigung, des Kurzarbeitergelds und des Entgelts aus der weiteren Beschäftigung zu einer höheren Vergütung führen würde, als wenn die ursprüngliche Tätigkeit ungekürzt fortgesetzt würde. Diese Regelung wurde nun auf alle Berufe ausgedehnt.

Diese Sonderregelungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Vergabeverfahren in Nordrhein-Westfalen während der Corona-Pandemie

Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie haben in ihrem gemeinsamen Runderlass vom 27. März 2020 für Vergabeverfahren bei Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes stehen, das Aussetzen des Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30. Juni 2020 angeordnet. Bei Maßnahmen oberhalb der EU-Schwellenwerte können solche Leistungen über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Absatz 5 GWB in Verbindung mit §§ 14 Absatz 4, 17 VgV beschafft werden.

Für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist laut der Ausgabe 2020 Nr. 10 des MBl. NRW. vom 7.05.20 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 anzuwenden. Zudem wurden diesbezüglich die Wertgrenzen erhöht.

Weitere Informationen finden Sie hier (Anwendung des Vergaberechts i.Z.m. der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus) undhier (Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen).

B. Wirtschaftliche Informationenn

I. Corporate Finance

NRW-Soforthilfe 2020

Seit dem 27. März 2020 läuft das „NRW Soforthilfe 2020“-Programm der Landesregierung NRW. Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion. Voraussetzung für die Förderung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Diese Kausalität wird zu einem späteren Zeitpunkt von seiten des Zuwendungsgebers überprüft, nicht bei Antragstellung. Es gilt deshalb, bereits bei Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren. Eine unberechtigte Antragstellung führt zu einer Rückzahlung des erhaltenen Zuschusses und ist ggfs. strafbewehrt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Start-up-Schutzschild

Mit dem 2 Milliarden Euro Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Förderbank KfW und ihrer Tochter KfW Capital sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu kommen zwei Säulen mit parallelen Antragsbearbeitungen und Finanzierungsabwicklungen zur Anwendung:

Säule 1 für Start-ups, die bisher bereits durch private VC-Fonds finanziert sind bzw. neu durch private VC-Fonds finanziert werden sollen: die Corona-Matching-Fazilität (CMF)

  • Über die sog. Corona-Matching-Fazilität werden Wagniskapitalfonds zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten.
  • Antragsberechtigt sind nicht die Start-ups selbst, sondern die VC-Fonds. Das können sowohl Fonds sein, in die bereits KfW Capital und EIF investiert sind, als auch „neue“ Fonds, die bisher noch keinen dieser beiden Kapitalgeber in ihrem Investorenkreis haben.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Corona-Matching-Fazilität ist dabei das erfolgreiche Durchlaufen einer Due Diligence. Ziel ist es, einen an Qualitätsmerkmalen orientierten, selektiven Zugang zum Programm sicher zu stellen.
  • Die Programmbedingungen werden jetzt finalisiert, sodass den Fonds im Laufe des Mai die Auszahlungen zur Verfügung gestellt werden können.

Säule 2 für Start-ups, die keinen Zugang zu Säule 1 haben

  • Hier soll in Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften Wagniskapital zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Option ist, den Landesförderinstituten die Bundesmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese dann über ihr Netzwerk die Mittel an Start-ups und kleine Mittelständler weiterreichen.
  • Das Risiko wird zwischen Bund und jeweils involvierter Landesgesellschaft sowie ggf. privaten Investoren geteilt.
  • Die EU-Kommission hat mit der vorübergehenden Anpassung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 31. Dezember 2020 hier einen guten Handlungsspielraum gegeben: So kann die öffentliche Hand bis zu 800.000 Euro an öffentlichen Mitteln beihilferechtskonform ausreichen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

II. Bundeskontaktstelle für die Sicherstellung von grenzüberschreitenden Lieferketten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Kontaktstelle zur Sicherstellung in den Lieferketten“ eingerichtet. Ziel ist, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zuliefererprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert.

Unternehmen können sich bei Problemen bei der Herstellung und Lieferung von Zuliefererprodukten als auch der allgemeinen Rohstoffversorgung im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten an die Emailadresse kontaktstelle-lieferketten@bmwi.bund.de wenden.

C. Steuerliche Informationen

I. Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Pandemie

Arbeitgeber können eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Pandemie nach § 109 Absatz 1 AO beantragen, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.Weitere Informationen finden Sie hier.

II. Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019

Steuerpflichtige, die noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt wurden, können bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Diese Anträge sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt
  • Antragsberechtigt sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Der Antragsteller muss von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein, was regelmäßig gegeben ist, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Bleiben Sie gesund und zögern Sie nicht, uns bei konkreten Problemen anzusprechen. Wir unterstützen Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner