Menü
Mein Mein NS+P

News & Insights _


Weitere Entwicklungen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hoffen, Sie kommen gesund durch diese für uns alle besondere Zeit. Zwischenzeitlich liegt uns eine Reihe neuer Informationen zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Neuerungen aufgrund der Corona-Pandemie vor, weshalb wir an unseren Infobrief vom 18. März 2020 anknüpfen und Sie über die jüngst beschlossenen Maßnahmen von Bund und Länder informieren möchten.

A. Rechtliche Informationen

Am 22. März 2020 hat der Gesetzgeber ein Maßnahmenpaket zur kurz­fristigen Stützung von Verbrauchern und Unternehmern verabschiedet, die durch Leistungs­ver­wei­gerungs­rechte sowie die Einschränkung von Kündigungsrechten im Miet- und Verbraucher­dar­lehens­recht sowie durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entlastet werden sollen.

Unternehmer und Verbraucher werden ab 1. Juli bzw. 1. Oktober 2020 den bis dahin aufgelaufenen Schuldenberg nicht ohne weiteres abtragen können. Es wird aber Zeit gewonnen, sich mit den Problemen zu beschäftigen, Einigungen mit Gläubigern bzw. Vertragspartnern anzustreben und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung in der Krisenlage zu erlangen. Zudem soll kurz auf sonstige, bereits nach bislang geltendem Recht bestehende Möglichkeiten eingegangen werden, den Rechtsverkehr auch ohne physischen Kontakt mit anderen aufrecht zu erhalten.

I. Zivilrecht

Leistungen der Grundversorgung

Jedem Verbraucher steht ein Leistungsverweigerungsrecht für sonstige, vor dem 08. März 2020 geschlossene Dauerschuld­ver­hält­nisse zu.

Der Verbraucher kann seine Leistun­gen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn die Leistungserfüllung aufgrund von mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Umständen zu einer Gefährdung des ange­mes­senen Lebensunterhalts des Verbrauchers oder seiner Unterhaltsberechtigten führt. Es soll vor allem eine Weiterbelieferung der Verbraucher mit Leistungen der Grundversorgung (insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser, Pflichtversicherung) sicher­ge­stellt werden. Das Leistungsverweigerungsrecht ist nur auf wesentliche Dauer­schuld­verhältnisse anwendbar. Durch das Leistungsverweigerungsrecht ist der Gläubiger nicht nur an der Durchsetzung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung gehindert. Auch sonstige Verzugsfolgen insbesondere der Anfall von Verzugszinsen wird verhindert.

Zu beachten ist, dass nach Ablauf des 30. Juni 2020 das Leistungsverweigerungsrecht erlischt. Ab dem 01. Juli 2020 sind mithin die bis dahin verweigerten Leistungen in voller Höhe zu erfüllen! Eine Verlängerung der Frist durch eine Verordnung der Bundesregierung ist denkbar. Sicher­heits­halber sollte bis zum 30. Juni 2020 jedoch eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern gefunden werden.

Sollte die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner für den Gläu­biger unzumutbar sein, besteht es nicht. Unzumutbar wäre es etwa, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebes des Gläubigers durch die Ausübung des Leistungs­ver­wei­ge­rungsrechts gefährdet wäre. In einem solchen Fall kann der Schuldner das Ver­trags­verhältnis jedoch kündigen.

Mietrecht

Sowohl für Wohnungsmietverträge als auch für gewerbliche Mietverträge gilt, dass die Nichtzahlung von fälligen Mieten im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dabei soll der Zusammenhang mit der Pandemie glaubhaft gemacht werden, was durch eine Versicherung an Eides Statt oder sonstige geeignete Mittel, wie etwa den Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers erfolgen kann.

Zu beachten ist, dass Mieter weiterhin zur Leistung der Miete verpflichtet bleiben, ihnen bei einer Nichtzahlung allerdings in diesem Zeitraum nicht gekündigt werden kann. Die Mieter geraten auch in Verzug. Der Vermieter könnte also auf­grund ausbleibender Mietzahlung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vermieters betreiben.

Der Kündigungsschutz ist bis zum 30. Juni 2022 anwendbar! Wegen der Zahlungsrückstände, die im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, kann nach diesem Tag wieder gekündigt werden.

Darlehen

Die Kündigungsmöglichkeit von vor dem 15. März 2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wurde eingeschränkt. Sämtliche im Zeitraum zwischen 01. April und 30. Juni 2020 fällig wer­den­de Zahlungsverpflichtungen aus solchen Darlehensverträgen werden mit Eintritt der Fälligkeit für drei Monate gesetzlich gestundet. Voraussetzung sind Einnahmeausfälle des Verbrauchers aufgrund der Pandemie, die zu einer Unzumutbarkeit der Zahlungen führen. Dies dürfte insbesondere bei einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Verbrauchers oder seiner Unterhaltsberechtigten der Fall sein. Der Zusammenhang der Ein­nahme­ausfälle mit der Pandemie wird grundsätzlich vermutet.

Gelten Zahlungen von Gesetzes wegen als gestundet, ist eine Kündigung des Ver­brau­cher­dar­lehens bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers. Auch hier gilt, dass eine Stundung oder die Einschränkung des Kündigungsrechts aus­nahms­weise nicht gelten, wenn dem Darlehensgeber diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar sind.

Dauerlieferantenverträge und sonstigeDauerschuldverhältnisse von Unternehmen

Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz unter 2 Mio. € (Kleinstunternehmen) gilt das bereits beschriebene allgemeine Leistungs­ver­wei­gerungs­recht für vor dem 08. März 2020 geschlossene Dauerschuldverhältnisse. Damit haben Kleinst­unternehmen die Möglichkeit, die Erfüllung von solchen vertraglichen Leistungen zu ver­wei­gern, die infolge von auf die Pandemie zurückzuführenden Umständen die vertragliche Leistung nicht erbringen können oder die Leistungserbringung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet. Neben den Lieferverträgen mit Grundversorgern sind hier insbesondere Dauerlieferverträge mit Lieferanten oder Kunden betroffen. Auch insoweit ist das Leistungsverweigerungsrecht an eine Zumutbarkeit für dessen Gläubiger geknüpft. Unzumutbar ist das Leistungsverweigerungsrecht, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Gläubigers bzw. seiner Unterhaltsberechtigten oder die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet wäre.

Beschluss- und Handlungsfähigkeit

Trotz der Corona-Krise müssen Unternehmen beschluss- und handlungsfähig bleiben. In manchen Gesellschaftsverträgen sind schon jetzt Regelungen zur audiovisuellen Teilnahme an Gesellschafterversammlungen oder zu Umlaufbeschlüssen enthalten.

Auch ohne solche vertraglichen Regelungen gibt es von Gesetzes wegen in einigen Fällen die Möglichkeit, Beschlüsse ohne Gesellschafterversammlung zu fassen. So ist etwa in § 48 Abs. 2 GmbHG für die GmbH geregelt, dass es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht bedarf, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Damit ist eine Abstimmung in Textform z. B. durch E-Mail oder Fax möglich. Aufgrund des Maßnahmenpakets können Beschlüsse abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG nun für im Jahr 2020 stattfindende Gesellschafterversammlungen und getroffene Beschlüsse auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.

Durch das Maßnahmenpaket wird zudem für weitere Gesellschaftsformen (insbes. AG, KGaA und SE) für das Jahr 2020 ermöglicht, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Die Anfechtungsmöglichkeiten werden eingeschränkt und es besteht die Möglichkeit, die Einberufungsfrist auf 21 Tage abzukürzen. Zudem kann der Vorstand ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den vorläufigen Bilanzgewinn vornehmen. Schließlich wird die bisherige Achtmonatsfrist zur Durchführung der Hauptversammlung derart verlängert, dass diese innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden kann.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehende Erleichterungen geschaffen, auch ohne Satzungsregelung Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchzuführen.

Im Umwandlungsrecht wird für im Jahr 2020 vorgenommene Anmeldungen zudem die Frist gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG (Rückwirkungszeitraum) von acht auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

Errichtung notarieller Urkunden

Bei notariellen Beurkundungen ist in den wenigsten Fällen die höchstpersönliche Teilnahme der Vertragspartner vorgeschrieben (Ausnahme z. B. der Ehevertrag, § 1410 BGB). In den weit über­wie­gen­den Fällen, etwa bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Grund­stücks­kauf­ver­trä­gen etc., ist eine Anwesenheit der Vertragspartner bei der Errichtung der Urkunde nicht zwingend. Denkbar ist, dass der Notar die Urkunde mit einem vollmachtlosen Vertreter (etwa einem Büroangestellten) errichtet und diese im Nachgang von den Vertragspartnern genehmigt wird, was durch Leisten einer einfachen Unterschrift beim Notar (Beglaubigung) möglich ist.

Allgemeines Vertragsrecht

Unabhängig von Maßnahmenpaketen der Bundes- und Landesregierung gibt das Zivilrecht Möglichkeiten an die Hand, auf die Corona-Pandemie zu reagieren. Danach steht nicht nur Verbrauchern und Kleinstunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen zu verweigern. Sind vertragliche Leistungen aufgrund der Pandemie nicht zu erfüllen, existieren generell Rechtsinstitute wie höhere Gewalt, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, die in solchen Fällen helfen können.

Enthält der zugrundeliegende Vertrag, ggfls. über die mit einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Klausel zur „Höheren Gewalt“, beinhaltet diese in der Regel, dass die Leistungspflichten der Vertragspartner aufgehoben werden und etwaige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.

Enthält der Vertrag eine solche Klausel nicht, ist das allgemeine Recht der Leistungsstörungen anzuwenden. Denkbar sind Fälle, in denen Lieferungen nicht wie zugesagt erfolgen können und andererseits solche, in denen Vertragsverhältnisse durch behördliche Verbote beeinflusst werden. Dabei kann sich ggfls. einer oder auch beide Vertragsteile auf Unmöglichkeit berufen, was zur Folge haben kann, dass der Gläubiger seine Leistung verweigern und nach einer Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten darf. Soweit die Unmöglichkeit oder Leistungsverzögerung auf die Pandemie zurückzuführen ist, kommen Schadensersatzansprüche kaum in Betracht, da es in diesen Fällen an dem erforderlichen Verschulden fehlt.

Liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, ist also eine Leistung etwa aufgrund eines behördlichen Verbots nicht zu erbringen, kommt ein Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung in Betracht. Im Fall des wirksamen Rücktritts brauchen ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.

Sollte eine Lösung über das Rechtsinstitut der Unmöglichkeit nicht möglich sein, muss geprüft werden, ob der Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden kann.

Welche der Optionen hilfreich ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

II. Insolvenzrecht

Für Geschäftsführer ist die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages in der Krise existentiell. Strafrechtliche Folgen sowie Zahlungsverbote und die daraus erwachsenden Ersatzpflichten trotz Insolvenzreife sind eingeschränkt worden. Schließlich wurde das In­sol­venz­anfechtungsrisiko gesenkt, wenn der Geschäftspartner insolvent wird. Zudem wird das Recht von Gläubigern zur Stellung von Insolvenzanträgen erschwert.

Von großer Bedeutung ist die allgemeine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis einschließlich 30. September 2020. Es entfällt befristet die gemäß § 15 a InsO bzw. § 42 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Voraussetzung ist, dass die Insol­venz­reife Folge der Pandemie ist und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die bestehende Antragspflicht beruft. Es gilt eine gesetzliche Vermutung, wonach ein Zusammenhang der Insolvenzreife mit Folgen der Pandemie und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen sind, sofern der Unternehmer am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

Es ergeben sich erhebliche Begünstigungen für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unter­neh­men. Zum einen entfallen die strafrechtlichen Folgen einer verspäteten Insolvenz­antrag­stellung. Zum anderen werden die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote, wie sie sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, insoweit eingeschränkt, als dass Zahlungen ausgenommen sind, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Dazu zählen insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Ge­schäfts­betriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Kongruente Deckungsleistungen sind der Insolvenzanfechtung nach den Grundsätzen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO und der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 3 InsO entzogen, es sei denn, der Leistungsempfänger wusste, dass die Sanierungs- und Finan­zie­rungs­bemühungen nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Schließlich wird das Recht von Gläubigern zur Stellung von Insolvenzanträgen erschwert, da ein Gläubigerantrag nur noch zur Insolvenzeröffnung führen kann, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorlag. Die oftmals durch Sozialversicherungsträger und Finanz­ver­waltung gestellten Gläubigeranträge werden somit erheblich erschwert.

III. Sozialversicherungsrecht

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in seinem jüngsten Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen angekündigt, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Unternehmen, die sich wegen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch die Möglichkeit der Stundung entlastet werden. Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist nur dann möglich, wenn bereits alle anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie z. B. Kurzarbeit, Fördermittel oder Kredite ausgeschöpft sind.

Auf Antrag können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden und sind längstens bis zum Fälligkeitstag des Monats Juni 2020 (26. Juni 2020) zu gewähren. Hierbei werden weder Stundungszinsen noch Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben.

Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erhebliche Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie erlitten hat, ist laut GKV in aller Regel ausreichend.

Der nächste Fälligkeitstermin für die Sozialversicherungsbeiträge April ist der 27. April 2020. Ein Antrag auf Stundung sollte spätestens bis zum 26. April 2020 gestellt werden.

B. Wirtschaftliche Information

I. Finanzierungshilfen

Unternehmen und Unternehmern steht mittlerweile eine Reihe von Finanzierungshilfen zur Krisenbewältigung zur Verfügung, die wir Ihnen im Einzelnen näher vorstellen. Sollten Sie Unterstützung bei der Überprüfung der Voraussetzungen, der Antragstellung sowie bei der Erstellung von entsprechenden Nachweisen benötigen, so sprechen Sie uns gerne an.

KfW-Kreditprogramme und Bürgschaftsbank NRW

Über die Hausbanken kann auf verschiedene Hilfsprogramme der KfW-Bank zurückgegriffen werden, welche eine Risikoübernahme bis zu 80 % bereitstellt. Für bereits am Markt etablierte Unternehmen steht der KfW-Unternehmerkredit (037/047), für junge Unternehmen der ERP-Gründerkredit (073/074/075/076) zur Verfügung. Außerdem bietet die KfW-Bank aus aktuellem Anlass ein Sonderprogramm für Konsortialfinanzierungen (855) ab 25 Mio. € sowie die Refinanzierung laufender Kredite an. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW-Bank unter www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Ferner unterstützt die Bürgschaftsbank NRW die Hausbanken durch Bürgschaften, auch im Express-Verfahren. Kredite bis 2,5 Mio. € können derzeit durch die Bürgschaftsbank NRW mit 90% besichert werden.

NRW-Soforthilfe

Die Bundesregierung hat diese Woche im Eilverfahren ein weiteres Milliarden-Hilfspaket beschlossen. Teil dieses Programms sind die über die Länder verfügbaren Sofort-Hilfen für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe (einschließlich Künstler) mit bis zu 50 Beschäftigten. Die Unterstützungsleistungen werden zur Deckung der laufenden Aufwendungen mittels elektronischen Antrags ab heute (27. März 2020) bearbeitet und schnellstmöglich ausgezahlt. Nähere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter www.wirtschaft.nrw/corona

Hausbanken

Nach unseren bisherigen Erfahrungen und den bereits geführten Gesprächen mit den Kreditinstituten besteht auch hier die Bereitschaft, Tilgungsraten vorübergehend auszusetzen, neue Kredite auszugeben oder Kreditengagements neu zu strukturieren.

Sonstige Maßnahmen

Kleine Unternehmen und Gründer können Beteiligungskapital bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW aus dem Mezzaninefond beantragen und so Liquidität als auch Kreditwürdigkeit verbessern.

II. Planungsrechnung

Unsere Erfahrung zeigt, dass neben möglichst aktuellen Auswertungen aus dem Rechnungswesen auch der Situation angepasste Planungsrechnungen für die nahe bis mittlere Zukunft einen erheblichen Vorteil im Gespräch mit Kreditinstituten bieten und einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage liefern. Darüber hinaus ermöglicht eine solche Planung dem Unternehmer eine eigene und fundierte Einschätzung über die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für das Unternehmen und über die Höhe des Finanzierungsbedarfs.

Wir haben hier seit vielen Jahren Erfahrung im Bereich Corporate Finance und verfügen über unterschiedliche Softwaretools, um Sie effizient zu unterstützen und unterschiedliche betriebswirtschaftliche Planungsrechnungen und Nachweise zu erstellen, bspw.: integrierte Unternehmensplanungen, Szenarioanalysen, kurz-, mittel- und langfristigen Liquiditäts- oder Erfolgsplanungen oder Nachweise und Stellungnahmen für Behörden.

III. Förderung Home Office

Das Bundeswirtschaftsministerium hat über die Erweiterung des Förderprogramms „go-digital“ eine finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Betriebe für die Beratung im Zusammenhang und Einrichtung von Home-Office Arbeitsplätzen ermöglicht. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200320-altmaier-wir-helfen-unternehmen-dabei-arbeitsfaehig-zu-bleiben.htm

IV. Rechnungslegung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat Teil 2 der Stellungnahme zur Rechnungslegung in Zeiten der Corona-Pandemie veröffentlicht. Hier geht es insbesondere um die bilanziellen Besonderheiten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Des Weiteren geht das IDW auf Besonderheiten bei der Going-Concern-Prämisse ein und stellt klar, dass diese auch auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 zurück wirkt. Sofern keine Going-Concern-Prämisse aufgrund der Corona-Pandemie mehr gegeben ist, muss der Unternehmer seinen Jahresabschluss zu Zerschlagungswerten aufstellen.

C. Steuerliche Informationen

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die folgenden Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen:  

Sollten Sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sein, so können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Für diese Stundungen werden in der Regel keine Stundungszinsen erhoben.  

Darüber hinaus können unter diesen Voraussetzungen auch Anträge auf Herabsetzung der laufenden Steuer-Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gestellt werden.  

Weiterhin wird von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen, wenn der Steuerschuldner erheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist.  

Derzeit kann die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag auf 0 € herabgesetzt werden. Statt der Verrechnung mit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2020 im Februar 2021 erfolgt in diesem Falle eine direkte Rückzahlung der geleisteten Sondervorauszahlung.  

Trotz der aktuellen Situation besteht grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Vor diesem Hintergrund sollte unbedingt gewährleistet werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Grunde nach fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden. Sollte die Zahlung der Umsatzsteuer nicht möglich sein, so besteht, wie oben ausgeführt, die Möglichkeit der Steuerstundung.

Bleiben Sie gesund und zögern Sie nicht, uns bei konkreten Problemen anzusprechen. Wir unterstützen Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner