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Weitere Entwicklungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz sowie das Corona-Konjunkturpaket

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das „Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se“ (Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt, nachdem der Bundestag dieses verabschiedet hatte. Damit kann das Gesetz einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.

Zudem hat sich der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen zunächst alle Neuerungen, die sich aus dem Corona-Steuerhilfegesetz ergeben und geben Ihnen anschließend einen kurzen Überblick über das Konjunktur- und Zukunftspaket.

IGe­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz)

1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

2. Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG betreffend die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

3. Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Feburar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

4. Rückwirkungszeiträume im Umwandlungssteuergesetz

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§ 9 Satz 3 UmwStG) sowie die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (§ 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG) werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 zu erzielen.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

II. Konjunktur- und Zukunftspaket des Koalitionsausschusses

Das Konjunktur- und Zukunftspaket des Koalitionsausschusses ist ein Maßnahmenplan der Bundesregierung, der erst noch umgesetzt werden muss. Darin finden sich u.a. folgende, geplante Maßnahmen:

  • temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze,
  • Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Spätere Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer,
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags,
  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung,
  • Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts,
  • Einführung attraktiver Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen,
  • Erleichterung des Neustarts nach einer Insolvenz,
  • Vereinfachung des Vergaberechts,
  • Gewährung einer steuerlichen Forschungszulage,
  • sowie weitere Maßnahmen der Klimapolitik und Digitalisierung.

Alle geplanten Maßnahmen finden Sie hier.

Die Maßnahmen sind noch nicht in gesetzliche Regelungen gefasst. Wir können Sie deshalb über Voraussetzungen und Details zur Anwendung noch nicht informieren. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Bleiben Sie gesund und sprechen Sie uns gerne bei Fragen an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner