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Update zur Überbrückungshilfe und Novemberhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 25. November 2020 kann die Novemberhilfe für private und öffentliche Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Organisationen, die von den temporären Schließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, beantragt werden. Die Auszahlung wird voraussichtlich erst im Januar erfolgen. Dies ist sehr zu bedauern! Die Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000,00 € wurden jedoch unmittelbar nach Einreichung des Antrages ausgezahlt. Sollte es zu einer unkomplizierten Auszahlung und Abrechnung der Novemberhilfe im kommenden Jahr kommen, würde diese Hilfe mit 75% des Vergleichsumsatzes im November 2019 eine höchst effektive Maßnahme darstellen.

Die Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 20. Dezember 2020 als Dezemberhilfe ist bereits beschlossen. Eine Antragstellung ist jedoch noch nicht möglich. Eine weitere Verlängerung des Förderzeitraums bis in den Januar 2021 ist möglich.

Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Antragstellung möglich ist. Der Antrag kann nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt über ein Onlineportal gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Soloselbständige. Bitte sprechen Sie uns an!

Zum Kreis der Begünstigten der Novemberhilfe gehören Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Organisationen, die durch die Schließungsverordnung vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene) oder über Dritte betroffen sind, sofern Sie regelmäßig 80% der Umsätze mit direkt Betroffenen erzielen (indirekt Betroffene).

Aber auch die Möglichkeit der Beantragung der Überbrückungshilfe 2 sollten Sie, wenn Sie die Buchhaltung selber erstellen, nicht aus den Augen verlieren. Zwar werden hier nur die Fixkosten der Fördermonate September bis Dezember 2020 anteilig erstattet, die erheblich unter der Novemberhilfe liegen. Auf der anderen Seite findet im Rahmen der Überbrückungshilfe 2 keine Anrechnung des Kurzarbeitergeldes statt. Dieses wird bei der Novemberhilfe angerechnet, damit es zu keiner Erstattung größer 100% des Vorjahresumsatzes kommt. Eine Fortsetzung der Hilfe als Überbrückungshilfe 3 bis zum 30. Juni 2021 ist bereits beschlossen.

Die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe 2 sind:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Diese Voraussetzungen wurden gegenüber den Voraussetzungen der Überbrückungshilfe 1 (Umsatzrückgang von mindestens 60%) erheblich gesenkt und stehen nun einem breiteren Kreis der Antragsberechtigten zu. Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20% der Fixkosten angehoben. Des Weiteren wurde die Begrenzung der Höhe der Hilfe für kleinere Unternehmen auf 3.000,– € pro Monat aufgehoben. Die maximale Förderung unabhängig von der Unternehmensgröße beträgt nun 50.000,– € pro Monat.

Gerne übernehmen wir auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe 2 für Sie, damit Sie die Ihnen zustehenden Hilfen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können, um die Ihnen durch diese Pandemie entstandenen finanziellen Einbußen zu mindern.

Sprechen Sie uns an und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner