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Informationen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1.7.2020 ist das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz normiert steuerliche Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage dienen sollen.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen alle steuerlichen Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes:

1. Senkung der Umsatzsteuersätze

Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
Für mehr Informationen verweisen wir auf den vorangegangenen Newsletter, indem wir uns ausführlich mit der Umsatzsteuersenkung befasst haben.

2. Spätere Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund sechs Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem zunächst alle einführenden Unternehmen profitieren. Für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.

3. Einmaliger Kinderbonus

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird einmalig ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Die Einmalbeträge sollen nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Hierdurch wird gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen.

4. Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 pauschal angehoben, um den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen Rechnung zu tragen.

5. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der steuerliche Verlustrücktrag gem. § 10d EStG wird für die Jahre 2020 und 2021 von normalerweise 1 Mio. auf 5 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von normalerweise 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erweitert. Um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen, kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 abgezogen werden. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 und findet auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit keine Anwendung, da dort typischerweise keine Verluste entstehen.

6. Einführung einer degressiven Abschreibung

Zur steuerlichen Entlastung der Unternehmen wird anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020
und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft durch die Berücksichtigung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize,
die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.

7. Höchstbetrag bei der privaten Nutzung von Dienstwagen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge sind, wird zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung
einer nachhaltigen Mobilität der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

8. Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Das Gesetz verlängert vorübergehend die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis zum Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres nachgeholt wird. Dies soll die Liquidität
der Unternehmen während der Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

9. Fristenverlängerung von Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Absatz 3 Satz 1 EStG). Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich ggf. das Problem, dass infolge der Corona-Pandemie nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. In der Folge sind die betreffenden Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen,
wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige
Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert.

10. Höherer Ermäßigungsfaktor im Rahmen von gewerblichen Einkünften

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben und
damit auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Diese Erhöhung trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach
§ 35 EStG vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Der Ermäßigungsfaktor ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

11. Höherer Freibetrag im Rahmen der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren Liquidität zu steigern.

12. Begünstigung der steuerlichen Forschungszulage

Bisher war vorgesehen, für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent
von einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro zu gewähren. Diese Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. Euro wird für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor
dem 1. Januar 2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für forschende Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.

13. Erweiterung der Einziehung der Taterträge bei Steuerhinterziehung

Steuerrechtliche Ansprüche erlöschen schon mit dem Eintritt der Verjährung
(§ 47 AO). Bei einer Steuerhinterziehung ist die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt sind. Der neue § 375a AO regelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 StGB angeordnet werden kann. Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche Ansprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

14. Änderung der Umsatzsteuerverteilung

Die Umsatzsteuerverteilung wird dahingehend geändert, dass die Belastungswirkungen der Senkung der Umsatzsteuersätze des Jahres 2020
im Ergebnis ausschließlich vom Bund getragen werden.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.


Bleiben Sie gesund und sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner