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Coronavirus-Pandemie  – Aktuelle rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Informationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuelle Situation ist für uns alle neu und bereitet Arbeitgebern wie Arbeitnehmern Sorgen. Staatliche Hilfen und Ausnahmeregelungen sind angekündigt, aber noch wenig konkret.

Auf Basis der uns aktuell vorliegenden Erkenntnisse informieren wir Sie über rechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Besonderheiten, die unmittelbar aus der aktuellen Coronavirus-Pandemie resultieren, um Ihnen eine erste Hilfestellung zur Reaktion auf die Krise zu bieten.

Arbeitsrechtliche Aspekte der Coronavirus-Pandemie

Home-Office 

Als Arbeitgeber müssen Sie ihre Arbeitnehmer grundsätzlich vor Gesundheitsgefahren schützen. Hierzu kann auch die Anordnung zählen, im Home-Office zu arbeiten. Solange jedoch keine konkreten Gefahren bestehen (z.B. durch bereits infizierten Kollegen) besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Heimarbeit.

Kinderbetreuung

Arbeitnehmer können nicht zur Arbeit erscheinen, wenn für Ihre Kinder keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Jedoch ist der Arbeitgeber dann nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Kurzarbeit

Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht oder nicht im vollen Umfang beschäftigen, weil die Kunden wegbleiben, wie dies z.B. in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe oder dem Messebau der Fall ist, fällt dies in den Risikobereich des Arbeitgebers. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Arbeitnehmer besteht fort.

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus und die hierdurch verursachten Arbeitsausfälle Kurzarbeit einführen und es dadurch zu Ausfällen kommt, besteht nach der Veröffentlichung der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus) die Möglichkeit zur Zahlung von Kurzarbeitergeld.

Allerdings kann die Einführung von Kurzarbeit nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierfür bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Diese kann in einem Tarifvertrag oder einer mit dem Betriebsrat ausgehandelten Betriebsvereinbarung bestehen. Wenn solche kollektiv-rechtlichen Grundlagen nicht gegeben sind, muss die Einführung von Kurzarbeit mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor dem Arbeitsausfall Kurzarbeit anzeigen. Kurzarbeitergeld kann eingeführt werden, wenn unter anderem folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % bei mindestens 10 % der Beschäftigten
  • vorübergehende wesentliche Verringerungen der üblichen Arbeitszeiten
  • keine Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (bspw. durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub)

Wenn Sie beabsichtigen Kurzarbeit einzuführen, erläutern wir gerne die für Sie geltenden weiteren Voraussetzungen und deren betrieblichen Verfahren.

Behördliche Betriebsschließung 
 
Wenn Arbeitgeber durch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann ihnen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zustehen. Unternehmer, deren Betrieb oder Praxis ruht, können eine Entschädigung als Ersatz der weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten. Voraussetzung ist, dass die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit verboten wird und hierdurch ein Verdienstausfall entsteht. Da Arbeitnehmer bei einer Betriebsstilllegung weiterhin den Anspruch auf Vergütung haben, können auch diese Zahlungen des Arbeitgebers unter die staatliche Erstattung fallen.

Da es in der Vergangenheit keine vergleichbaren Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes gegeben hat, muss abgewartet werden, wie die Verwaltung mit diesen Vorschriften umgeht.

Finanzierungshilfen

Die Bundesregierung beabsichtigt, insbesondere für kleine bis mittlere Betriebe und Unternehmen ein „Milliarden-Schutzschild“ aufzustellen. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KFW-Bank, welche hierzu bereits die Bedingungen ihrer Programme erleichtert hat. Für etablierte Unternehmen wird im Rahmen des Unternehmerkredites (Programm 037) das Risiko der Finanzierungspartner (i.d.R. Hausbank) weitgehend übernommen und eine Konsortialfinanzierung angeboten (Programm 290). Wachstumsunternehmen können auf den ERP-Gründerkredit (Programm 073) zugreifen. Außerdem ist die Einführung eines sogenannten KFW-Sonderprogramms geplant.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der KFW-Bank:
www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Um eine zeitnahe Bearbeitung von Finanzierungsanfrage zu gewährleisten, gilt nach unserer Erfahrung umso mehr, dass die Banken zur Beurteilung der VFE-Lage des Kreditnehmers aktuelle Daten aus dem Rechnungswesen benötigen und diese verfügbar sind.

Eine der Situation angepasste Planungsrechnung ist ebenso hilfreich, um die Notwendigkeit der Finanzierung und die Fähigkeit der Rückführung aufzuzeigen.

Steuerpolitische Maßnahmen

Die Bundesregierung plant aktuell eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen um die Liquidität bei notleidenden Unternehmen zu verbessern. Im Einzelnen soll

  • es den Finanzbehörden erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren,
  • bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden und
  • die Voraussetzungen erleichtert werden, um Steuervorauszahlungen anzupassen.

Insolvenzantragspflicht

Teil des genannten Maßnahmen-Paketes ist nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 16. März 2020 auch die Änderung der Insolvenzordnung in Bezug auf die Frist zur Antragstellung.

Als Geschäftsführer von Unternehmen mit beschränkter Haftung haben Sie dann unverzüglich Insolvenz anzumelden, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Reaktionszeit beträgt nach der einschlägigen Rechtsprechung drei Wochen. Dies wird im Normalfall als ausreichend erachtet, um finanzielle Hilfen zu organisieren oder Stundungen zu vereinbaren.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie ist aber nicht mehr sichergestellt, dass dies aus administrativen und organisatorischen Gründen innerhalb dieser Frist geschehen kann. Um auszuschließen, dass ein Insolvenzantrag nur deshalb gestellt werden muss, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfe oder Sanierungs- und Finanzierungsverhandlungen in der jetzigen Ausnahmesituation nicht beendet werden können, soll die Insolvenzantragspflicht deshalb bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Voraussetzung dafür soll aber sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht, und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfe oder ernsthafter Sanierungs- und Finanzierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Die genaue gesetzliche Formulierung ist noch nicht bekannt. Aus der Ankündigung ist aber zweifelsfrei zu verstehen, dass die Aussetzung der Antragspflicht keinesfalls ein Freibrief ist, der Sie aus dieser Pflicht straflos entlässt. Es sind vielmehr Gründe für die Unternehmenskrise aufzuführen, die auf die Corona-Epidemie zurückzuführen sind. Weiterhin ist die „begründete Aussicht auf Sanierung“ durch die geplanten finanziellen Hilfen und Maßnahmen darzustellen. Welche Anforderungen sich hieraus für die Formulierung und Detaillierung von Sanierungsplänen ergeben bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Aufstellung solcher Pläne weiterhin in der Pflicht der Geschäftsführung liegt.

Es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass die Beantragung öffentlicher Hilfen aus dem Corona-Schutzschild Voraussetzung für die Aussetzung der Antragsfrist ist.

Es besteht also nach wie vor Handlungsbedarf, um die Aussetzung der Antragsfrist auch in Anspruch nehmen zu können.

Auswirkungen auf die externe Rechnungslegung und die Lageberichterstattung

Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise, die ihren Ursprung noch im alten Jahr 2019 hatte, ist fraglich, ob aus Sicht der Rechnungslegung ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorliegt. Wertaufhellende Ereignisse sind noch im Jahres- oder Konzernabschluss im alten Jahr 2019 zu berücksichtigen. Wertbegründende Ereignisse dagegen erst im Jahr 2020. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat hierzu am 04. März 2020 eine Stellungnahme veröffentlicht und vertritt die Auffassung, dass das Auftreten des Coronavirus als wertbegründendes Ereignis erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen ist. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Auswirkungen des Coronavirus zu erläutern, sofern für die betreffende Gesellschaft ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ vorliegt.

Ebenfalls sind die Auswirkungen des Coronavirus im (Konzern-)Lagebericht von prüfungspflichtigen Gesellschaften im Prognoseteil für das laufende Jahr 2020 sowie im Risikobericht detailliert darzustellen.

Unterstützung

Wir hoffen, Ihnen hiermit erste Hilfestellungen zu möglichen Reaktionen auf die durch das Coronavirus ausgelöste Krisensituation gegeben zu haben.

Dies ersetzt nicht die notwendige individuelle Beratung und beantwortet sicher nicht alle Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen, damit wir die für Sie passenden Lösungen im Einzelfall gemeinsam mit Ihnen entwickeln.

Wir werden uns als Team von Spezialisten mit Ihren Anliegen eingehend befassen und stehen Ihnen als Ihr Berater auch in dieser schwierigen Lage stets zur Seite.

Mit besten Grüßen, bleiben Sie gesund!

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner