
News & Insights _
Corona-Überbrückungshilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie über die Überbrückungshilfe des Bundes, für die Bund und Länder 24,6 Milliarden Euro bereitstellen. Die Überbrückungshilfe kann ab sofort bis zum 30. September 2020 für insgesamt drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden.
1.Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Organisationen und Selbstständige. Die Förderung gilt branchenübergreifend; von der Corona-Krise besonders stark betroffene Branchen werden dabei besonders berücksichtigt.
Voraussetzungen sind dabei, dass der Antragsteller sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfond qualifiziert, dass er einen Umsatzrückgang um mindestens 60 % im April und Mai zu verzeichnen hat und dass im Antragsmonat selbst der Umsatz um mindestens 40 % zum Vorjahresmonat gesunken ist.
2. Wonach richtet sich die Förderung?
Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Konkret werden die Förderhöhen wie folgt berechnet:
- Bei mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 40 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet.
- Bei mindestens 50 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 50 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet.
- Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Antragsmonat werden bis zu 80 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet.
Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro.
3. Wie können die Anträge gestellt werden?
Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Kosten für die Beratung und Prüfung durch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind in der Fördersumme enthalten.
Wir freuen uns, für Sie die Antragstellung zur Förderung zu übernehmen und beraten Sie gerne zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner