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Corona-Überbrückungshilfe Phase 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona – Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen wurde über den 30. September 2020 hinaus ausgeweitet (sog. 2. Phase). Diese zweite Phase umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. 

Über die wesentlichen Eckpunkte und Voraussetzungen informieren wir Sie nachfolgend.  

Bitte beachten Sie, dass hierdurch die Frist zur Abgabe des Antrags auf Überbrückungshilfe der 1. Phase nicht verlängert wurde! 

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate Juni bis August 2020 müssen bis zum 30. September gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen! 

Sollten Sie beabsichtigen für die 1. Phase noch einen Antrag zu stellen, sind die Voraussetzungen kurzfristig zu prüfen. Wir verweisen auf unsere Mandanteninformation vom 10. Juli 2020 hier.
Hierbei und bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wie wir bei der Bearbeitung von Anträgen in der 1. Phase selbst feststellen konnten, lag der Umsatzrückgang bei manchen Unternehmen für die Monate April und Mai 2020 unter der Grenze von 60%, der Umsatzrückgang der Fördermonate Juni bis August aber deutlich darüber. 

Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen zur Erlangung der Überbrückungshilfe für die 2. Phase und auch die Höhe der Förderung erheblich verbessert hat.  

Nach den neuen Zugangsbedingungen können nun auch solche Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Umsatzeinbruch erlitten haben: 

  • der Umsatzeinbruch muss mindestens 50 % (bisher 60 %) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum betragen (neue Voraussetzung!).


Die bisherige Begrenzung der Förderhöhe auf 3.000,00 € pro Monat (9.000,00 € für den Förderzeitraum) bei maximal 5 Beschäftigten und 5.000,00 € pro Monat (15.000,00 € für den Förderzeitraum) bei maximal 5 Beschäftigten entfällt. Die Förderhöhe beträgt somit 50.000,00 € pro Fördermonat und somit für den Förderzeitraum September bis Dezember insgesamt 200.000,00 €.

Die Fördersätze werden angehoben. Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Dies ist wichtig im Rahmen der Schätzung des Umsatzrückgangs und der Fixkosten.  

Durch die Absenkung des prozentualen Umsatzrückganges als Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe für die 2. Phase wird sich der Kreis der zu fördernden Unternehmen erheblich erweitern. Durch den Wegfall der Begrenzung der Förderhöhe wird die finanzielle Unterstützung der einzelnen kleineren Unternehmen erheblich ausgeweitet. 

Wenn Ihr Unternehmen von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sein sollte, sollten Sie diese Förderung des Staates in Anspruch nehmen. 

Bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne und stehen Ihnen zur Beratung und Klärung von Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von NS+P Dr. Neumann, Schmeer und Partner