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Neue EU-Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

04.07.2022
Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über trans­parente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeits­bedingungen­richtinie“) gebilligt.

Das Gesetz tritt bereits zum 1. August 2022 in Kraft.

Der Gesetzentwurf wird u.a. zu weitreichenden Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) führen. Die Änderungen des Nachweisgesetzes verpflichten Arbeitgeber zukünftig, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Verstöße gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes können zukünftig mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.000,00 € je Verstoß geahndet werden.

Für Arbeitsverhältnisse die ab dem 01. August 2022 beginnen müssen Arbeitgeber bereits in ihren Arbeitsverträgen über folgende wesentliche Punkte zusätzlich zu den bisherigen im Nachweisgesetz normierten Arbeitsbedingungen informieren müssen:

  • Dauer der vereinbarten Probezeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraus­setzungen für Schichtänderungen
  • bei der Arbeit auf Abruf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeiten im Voraus mitzuteilen hat
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers
  • bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz

Der Nachweis über die wesentlichen Angaben (Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit nebst Ruhepausen und Ruhezeiten) hat bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erfolgen. Über die anderen Angaben hat ein Nachweis bis spätestens zum 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzuliegen.

Es ist zu empfehlen, alle wesentlichen Vertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, so dass die entsprechenden Nachweispflichten des Arbeitgebers bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Daher werden für alle ab dem 1. August 2022 beginnende Arbeitsverhältnisse die Arbeitsvertragsmuster der Arbeitgeber angepasst werden müssen.

Für bestehende Verträge besteht derzeit kein Anpassungsbedarf. Allerdings müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestand, auf deren Verlangen über alle wesentlichen Vertragsbestandteile unterrichten. Hierfür gilt eine Frist von 7 Tagen.

Weiterhin ist zu beachten, dass sämtliche Nachweise dem strengen Schriftformerfordernis unterliegen. Das heißt, sie müssen im Original vom Arbeitgeber und gegebenenfalls vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen zukünftig auch nicht mehr mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen kann. Es hat immer eine originale Unterschrift zu erfolgen.

Wir empfehlen dringend, dass Arbeitgeber bei ihnen bestehende Musterverträge an die neuen gesetzlichen Voraussetzungen anpassen und gegebenenfalls Prozessabläufe erarbeiten, um notwendige Auskünfte nach dem Nachweisgesetz erteilen zu können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.